Hier gehts zum Vorstand
 

Satzung - Bild

des Vereins "Altenhilfe Moskau e.V."

   
 

Stand März 2006

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Altenhilfe Moskau e. V.“ 
Er ist im Vereinsregister eingetragen. Die Gründung erfolgte am 10. August 1992.
Der Verein hat seinen Sitz in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1.       Zweck des Vereins ist die 

a.       Unterstützung von alten, kranken, behinderten und bedürftigen Personen 
in Moskau, 

b.       Förderung russischer Kultur, um damit einen Beitrag zur Völkerverständigung 
zu leisten.

2.       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a.       Aufbau, Betrieb und Fortentwicklung eines mobilen Sozialdienstes in Moskau;

b.       Aufbau, Betrieb und Fortentwicklung von Alten-Service-Zentren in Moskau;

c.       Lebensmittel-Paket-Notdienst in Moskau;

d.       Durchführung kultureller Veranstaltungen in Deutschland.

3.       Partner bei der Durchführung der Projekte in Moskau ist der „Moskauer Verein 
der Barmherzigen Schwestern“. Diese private, nicht konfessionelle Organisation 
ist von der Stadtverwaltung Moskau als gemeinnützig anerkannt und registriert. 
Die Organisation ist dem Verein Altenhilfe Moskau e. V. gegenüber 
rechenschaftspflichtig.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein 
ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins 
werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Alle Spenden und sonstigen 
Zuwendungen fließen zu 100 % den Projekten in Moskau zu, ebenso die Erlöse aus 
Veranstaltungen nach Abzug der organisatorischen Aufwendungen des Vereins. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und werden auch 
anderweitig nicht begünstigt. Es werden auch keine weiteren Personen durch Ausgaben, 
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen 
begünstigt.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Juristische 
Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen. 
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme 
entscheidet der Vorstand.

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet 

1.      Durch Austritt. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären ohne Einhaltung einer 
Kündigungsfrist.

2.      Durch Ausschluss. 

3.      Durch den Tod des Mitglieds.

4.      Durch Auflösung des Vereins.

§6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe 
die Mitgliederversammlung bestimmt.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und bis zu drei 
Vertretern, sowie dem Kassier. Mitglied des Vorstandes können nur 
Vereinsmitglieder werden.

2.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 
2 Jahren gewählt. 

3.      Der Vorstand bleibt auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur 
Neuwahl im Amt.

4.      Das Amt endet bei Tod, Rücktritt oder Ausschluss aus dem Verein.

§9 Aufgaben des Vorstands

1.      Der Vorstand vertritt den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich 
im Sinne des § 26 BGB.

2.      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verteilt die Aufgaben 
unter sich.

3.      Der erste Vorsitzende hat Sitz und Stimme im Führungsgremium des Partners 
in Moskau und nimmt die laufenden Kontakte bei der Arbeit für die Projekte 
in Moskau wahr. 

4.      Über Grundstücks- und Kreditgeschäfte sowie Verpflichtungen über € 5.000 
entscheidet der Vorstand im Innenverhältnis gemeinsam.

5.      Der Vorstand lädt mindestens einmal im Jahr schriftlich mit einer Frist von 
mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. 

6.      Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

7.      Der Vorstand erstellt jährlich einen Tätigkeits- und Kassenbericht.

8.      Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

9.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % seiner Mitglieder 
anwesend sind.

10. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

11. Über die Sitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das Ort, Zeit, Teilnehmer 
und Beschlüsse enthält.

§10 Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem 
ist sie einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder dies von 
einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Die Berufung muss die Tagesordnung  
und gegebenenfalls den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.

2.      Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist 
von mindestens zwei Wochen zu berufen. Sie wird geleitet vom Vorsitzenden oder 
von einem dafür bestimmten Vorstandsmitglied.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Aufgaben:

1.      Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Kassenprüfer

2.      Entlastung des Vorstandes

3.      Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer

4.      Festlegung des Mitgliederbeitrages

5.      Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

6.      Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn 
mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der 
Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung 
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der 
erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

7.      Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 
Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks, sowie die Auflösung des Vereins 
beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

8.      Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und von 
zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der 
Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungs-
leiters, die Tagesordnung und die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse, sowie 
die Art der Abstimmung enthalten.
9.      Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, 
fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Russlandhilfe e. V.“, Frankfurt, der es 
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.