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des Vereins "Altenhilfe Moskau e.V." |
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Stand März 2006 §1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Altenhilfe Moskau e. V.“
Er ist im Vereinsregister eingetragen. Die Gründung erfolgte am 10. August 1992.
Der Verein hat seinen Sitz in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die
a. Unterstützung von alten, kranken, behinderten und bedürftigen Personen
in Moskau,
b. Förderung russischer Kultur, um damit einen Beitrag zur Völkerverständigung
zu leisten.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Aufbau, Betrieb und Fortentwicklung eines mobilen Sozialdienstes in Moskau;
b. Aufbau, Betrieb und Fortentwicklung von Alten-Service-Zentren in Moskau;
c. Lebensmittel-Paket-Notdienst in Moskau;
d. Durchführung kultureller Veranstaltungen in Deutschland.
3. Partner bei der Durchführung der Projekte in Moskau ist der „Moskauer Verein der Barmherzigen Schwestern“. Diese private, nicht konfessionelle Organisation ist von der Stadtverwaltung Moskau als gemeinnützig anerkannt und registriert. Die Organisation ist dem Verein Altenhilfe Moskau e. V. gegenüber rechenschaftspflichtig. §3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins
werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Alle Spenden und sonstigen
Zuwendungen fließen zu 100 % den Projekten in Moskau zu, ebenso die Erlöse aus
Veranstaltungen nach Abzug der organisatorischen Aufwendungen des Vereins.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und werden auch
anderweitig nicht begünstigt. Es werden auch keine weiteren Personen durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. §5 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet
1. Durch Austritt. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist.
2. Durch Ausschluss.
3. Durch den Tod des Mitglieds.
4. Durch Auflösung des Vereins.
§6 Mitgliedsbeitrag Die Mitglieder leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe
die Mitgliederversammlung bestimmt.
§7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. §8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und bis zu drei
Vertretern, sowie dem Kassier. Mitglied des Vorstandes können nur
Vereinsmitglieder werden.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
2 Jahren gewählt.
3. Der Vorstand bleibt auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt.
4. Das Amt endet bei Tod, Rücktritt oder Ausschluss aus dem Verein.
§9 Aufgaben des Vorstands 1. Der Vorstand vertritt den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verteilt die Aufgaben
unter sich.
3. Der erste Vorsitzende hat Sitz und Stimme im Führungsgremium des Partners
in Moskau und nimmt die laufenden Kontakte bei der Arbeit für die Projekte
in Moskau wahr.
4. Über Grundstücks- und Kreditgeschäfte sowie Verpflichtungen über € 5.000
entscheidet der Vorstand im Innenverhältnis gemeinsam.
5. Der Vorstand lädt mindestens einmal im Jahr schriftlich mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein.
6. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand erstellt jährlich einen Tätigkeits- und Kassenbericht.
8. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % seiner Mitglieder
anwesend sind.
10. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11. Über die Sitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das Ort, Zeit, Teilnehmer
und Beschlüsse enthält.
§10 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem
ist sie einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder dies von
einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Die Berufung muss die Tagesordnung
und gegebenenfalls den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von mindestens zwei Wochen zu berufen. Sie wird geleitet vom Vorsitzenden oder
von einem dafür bestimmten Vorstandsmitglied.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
4. Festlegung des Mitgliederbeitrages
5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
6. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn
mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks, sowie die Auflösung des Vereins
beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und von
zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungs-
leiters, die Tagesordnung und die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse, sowie
die Art der Abstimmung enthalten.
9. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§12 Auflösung des Vereins Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes,
fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Russlandhilfe e. V.“, Frankfurt, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
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